Textfeld:  Satzung Seite 4

§ 11 Künstlerischer Beirat, Findung des Denkmalsentwurfs
 

   1) Es wird ein künstlerischer Beirat gebildet, der den Verein bei der Findung eines geeigneten Denkmalsentwurfs berät. Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Ihm gehören höchstens sechs Personen an. Sie sollen in künstlerischer, kunstwissenschaftlicher, kulturpolitischer und rechtshistorischer Hinsicht erfahren und mit den Interessen der osteuropäischen Empfängerländer vertraut sein.

   2) Das Verfahren der Entwurfsfindung legt der Vorstand auf Vorschlag des
  künstlerischen Beirates fest. Der künstlerische Beirat legt dem Vorstand einen
  Entwurfsvorschlag zusammen mit dem Standort vor. Die Entscheidung über den
  Entwurf einschließlich des Standortes trifft die Mitgliederversammlung in Kenntnis
  der im Übrigen vorgelegten Entwürfe im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt
  Magdeburg. 

 

§ 12 Rechnungsprüfung

 

       Das Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der 

       Kasse wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüferinnen. Sie
       dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung
       jährlich Bericht.

 

§ 13 Auflösung und Vermögensverwendung

 

        Der Verein löst sich auf, sobald der Vereinszweck nach § 2 erreicht ist. Er kann auch gemäß § 9 Abs.5 aufgelöst werden. Vorhandenes Vermögen fällt an die Landeshauptstadt Magdeburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Maßnahmen zur Aufklärung über das   Magdeburger Stadtrecht zu verwenden.

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

  Vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen verlangte
  Satzungsänderungen können vom Vorstand ohne Beteiligung der
  Mitgliederversammlung vorgenommen werden. 

 

 

 

Magdeburg, 11.Juni 2013