Satzung des Vereins Denkmal Magdeburger Recht (in der Gründungsversammlung am 9.November 2011 beschlossen, geändert in der Mitgliederversammlung am 11.06.2013)
Präambel
Die Ursprünge des Magdeburger Stadtrechts reichen bis ins 10.Jahrhundert zurück. Nach der Verbesserung des Stadtrechts durch das Privileg von Erzbischof Wichmann im Jahre 1188 verbreitete es sich bis weit in den Osten Europas und bildete damit die Grundlage für den rechtlich abgesicherten Handelsaustausch in diesem Raum. Die Rechtsprechung des Magdeburger Schöffenstuhles begründete zugleich lebendige Rechtsverbindungen. In den historischen Landschaften des heutigen Deutschlands, Polens, Litauens, der Ukraine, Weißrusslands, Tschechiens, der Slowakei, Ungarns und Rumäniens bildete sich so in mehr als tausend Städten und Gemeinden eine gemeinsame europäische Rechtskultur heraus.
Ursprünglich in erster Linie Kaufmannsrecht, entwickelte das Magdeburger Stadtrecht frühzeitig auch Elemente der kommunalen Selbstverwaltung und auch weiterer Rechtsgebiete.
Das Magdeburger Recht wurde überwiegend freiwillig angenommen. Der Magdeburger Schöffenstuhl als wichtigstes Auslegungsgremium machte die Stadt zu einer Rechtsmetropole europäischen Ranges.
Seit der katastrophalen Zerstörung im Dreißigjährigen Krieg gibt es in Magdeburg keinerlei an das Stadtrecht anknüpfende Erinnerungszeichen. Der Verein setzt sich das Ziel, diese bedauerliche Lücke durch die Errichtung eines zeitangemessenen Denkmals zu schließen, das die Bedeutung Magdeburgs für die europäische Rechtsgeschichte in angemessener Weise herausstellt.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Verein Denkmal Magdeburger Recht und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“). 2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein betreibt aus den in der Präambel dargelegten Gründen die Errichtung eines Denkmals als Zeichen der Erinnerung an das Magdeburger Stadtrecht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne 2) Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des |
§ 4 Erreichen des Vereinszwecks
Um den in § 2 genannten Vereinszweck zu erfüllen, stellt sich der Verein die Aufgabe,
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 2) Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. das Erlöschen der Rechtsfähigkeit, den Austritt, Ausschluss oder die Streichung der Mitgliedschaft. Bei juristischen 2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von einem Monat zum Schluss 3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in 4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch Beschluss des Vorstandes zulässig, wenn
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind |