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Satzung des Vereins Denkmal Magdeburger Recht

(in der Gründungsversammlung am 9.November 2011 beschlossen, geändert in der Mitgliederversammlung am 11.06.2013) 

 

Präambel 

 

Die Ursprünge des Magdeburger Stadtrechts reichen bis ins 10.Jahrhundert zurück. Nach der Verbesserung des Stadtrechts durch das Privileg von Erzbischof Wichmann im Jahre 1188 verbreitete es sich bis weit in den Osten Europas und bildete damit die Grundlage für den rechtlich abgesicherten Handelsaustausch in diesem Raum. Die Rechtsprechung des Magdeburger Schöffenstuhles begründete zugleich lebendige Rechtsverbindungen. In den historischen Landschaften des heutigen Deutschlands, Polens, Litauens, der Ukraine, Weißrusslands, Tschechiens, der Slowakei, Ungarns und Rumäniens bildete sich so in mehr als tausend Städten und Gemeinden eine gemeinsame europäische Rechtskultur heraus. 

 

Ursprünglich in erster Linie Kaufmannsrecht, entwickelte das Magdeburger Stadtrecht frühzeitig auch Elemente der kommunalen Selbstverwaltung und auch weiterer Rechtsgebiete.

 

Das Magdeburger Recht wurde überwiegend freiwillig angenommen. Der Magdeburger Schöffenstuhl als wichtigstes Auslegungsgremium machte die Stadt zu einer Rechtsmetropole europäischen Ranges. 

 

Seit der katastrophalen Zerstörung im Dreißigjährigen Krieg gibt es in Magdeburg keinerlei an das Stadtrecht anknüpfende Erinnerungszeichen. Der Verein setzt sich das Ziel, diese bedauerliche Lücke durch die Errichtung eines zeitangemessenen Denkmals zu schließen, das die Bedeutung Magdeburgs für die europäische Rechtsgeschichte in angemessener Weise herausstellt.

 

 

§ 1     Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1)  Der Verein führt den Namen Verein Denkmal Magdeburger Recht und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz

 „eingetragener Verein“ („e.V.“).
 

2)  Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

 

§ 2    Zweck des Vereins

 

           Der Verein betreibt aus den in der Präambel dargelegten Gründen die Errichtung eines

           Denkmals als Zeichen der Erinnerung an das Magdeburger Stadtrecht.

 

§ 3     Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der jeweils geltenden Vorschriften. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2)   Der Verein bezweckt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mittel des
 Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf den Mitgliedern in dieser ihrer Funktion keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gewähren noch
 Dritte oder Mitglieder durch satzungsfremde Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 

§ 4    Erreichen des Vereinszwecks 

 

 Um den in § 2 genannten Vereinszweck zu erfüllen, stellt sich der Verein die Aufgabe,
 die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel, insbesondere durch Spenden und
 Sponsoring, zu beschaffen. Hierzu bedarf es der Popularisierung und einer intensiven
 Bewerbung des Vereinszweckes. Aus diesem Grunde veranstaltet der Verein
 beispielsweise Benefizkonzerte, Vorträge und Ausstellungen. Auch beteiligt er sich an
 Veranstaltungen Dritter dieser Art, wenn sie geeignet sind, den Vereinszweck zu
 unterstützen. 

 

§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft

 

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2)       Der Vorstand entscheidet über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag.
   Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Beschwerde einlegen, über die die
   nächste Mitgliederversammlung beschließt.

 

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft

 

1)   Die Mitgliedschaft endet durch den Tod bzw. das Erlöschen der Rechtsfähigkeit,

 den Austritt, Ausschluss oder die Streichung der Mitgliedschaft. Bei juristischen
 Personen endet sie ferner durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

2)   Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber mit einer Frist von einem Monat zum Schluss
des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.

3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zuvor ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss ist ihm mit eingeschriebenem
Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb
eines Monats Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung
beschließt.

4)   Eine Streichung der Mitgliedschaft ist durch Beschluss des Vorstandes zulässig, wenn
das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im
Rückstand ist.  

 

§ 7     Mitgliedsbeiträge

 

           Die Höhe und die Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der

           Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

 

 

§ 8     Organe des Vereins

 

         Die Organe des Vereins sind
      - die Mitgliederversammlung,
      - der Vorstand.

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