§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie nimmt den 3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem 4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung oder die Auflösung 6) Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Wahlen sind geheim; es kann offen wird geheim abgestimmt, wenn mindestens ein Drittel der in der Versammlung anwesenden Mitglieder dieses verlangt. 7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift verfasst, die 8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste
§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzende, die 3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der 4) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt 5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB führt
|
§ 11 Künstlerischer Beirat, Findung des Denkmalsentwurfs 1) Es wird ein künstlerischer Beirat gebildet, der den Verein bei der Findung eines geeigneten Denkmalsentwurfs berät. Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Ihm gehören höchstens sechs Personen an. Sie sollen in künstlerischer, kunstwissenschaftlicher, kulturpolitischer und rechtshistorischer Hinsicht erfahren und mit den Interessen der osteuropäischen Empfängerländer vertraut sein. 2) Das Verfahren der Entwurfsfindung legt der Vorstand auf Vorschlag des
§ 12 Rechnungsprüfung
Das Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Kasse wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüferinnen. Sie
§ 13 Auflösung und Vermögensverwendung
Der Verein löst sich auf, sobald der Vereinszweck nach § 2 erreicht ist. Er kann auch gemäß § 9 Abs.5 aufgelöst werden. Vorhandenes Vermögen fällt an die Landeshauptstadt Magdeburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Maßnahmen zur Aufklärung über das Magdeburger Stadtrecht zu verwenden.
§ 14 Satzungsänderungen
Vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen verlangte
Magdeburg, 11.Juni 2013 |