§ 9     Mitgliederversammlung

 

1)       Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie nimmt den
         Jahresbericht entgegen und beschließt über den Rechenschaftsbericht der
         Schatzmeisterin, den Finanzplan, die Entlastung des Vorstandes sowie über alle
         sonstigen ihr in dieser Satzung zugewiesenen Maßnahmen.
2)      Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie ist
         ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens ein
         Drittel aller Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

3)      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
         Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Gleichzeitig ist die
         Tagesordnung mitzuteilen. 

4)      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.                             

5)      Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen 

         Stimmen. Zu einem Beschluss,  der die Änderung der Satzung oder die Auflösung
des Vereins betrifft, ist eine Mehrheit von drei Vierteln  der Stimmen erforderlich, die
mindestens  ein Drittel der Stimmen aller Vereinsmitglieder repräsentieren; § 13
bleibt unberührt  Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, ist auf
Antrag der Mehrheit der abgegebenen Stimmen innerhalb von vier Wochen erneut
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 6)     Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Wahlen sind geheim; es kann offen
gewählt werden, wenn niemand widerspricht. Des Weiteren

       wird geheim abgestimmt, wenn mindestens ein Drittel der in der Versammlung

       anwesenden Mitglieder dieses verlangt.

 7)     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift verfasst, die
         von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin unterzeichnet wird. 

  8)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Versammlungsleiterin kann Gäste
         zulassen.

 

§ 10   Vorstand 

 

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
      -der Vorsitzenden,
      -der stellvertretenden Vorsitzenden,
      -der Schatzmeisterin und 
      -vier weiteren Beisitzerinnen. 

2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzende, die
stellvertretende Vorsitzende sowie die Schatzmeisterin. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei
von ihnen sind gemeinsam für den Verein
vertretungsberechtigt.

3)      Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der
     Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Neuwahl bleibt er
     im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit
     aus, so bestimmt der Vorstand eines seiner Mitglieder zur
     Nachfolgerin bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes

4)      Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. 

          Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB führt
          die laufenden Geschäfte. Er kann dies einer haupt- oder ehrenamtlichen Geschäftsführung            übertragen.

     

 

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§ 11 Künstlerischer Beirat, Findung des Denkmalsentwurfs
 

   1) Es wird ein künstlerischer Beirat gebildet, der den Verein bei der Findung eines geeigneten Denkmalsentwurfs berät. Der Beirat wird vom Vorstand berufen. Ihm gehören höchstens sechs Personen an. Sie sollen in künstlerischer, kunstwissenschaftlicher, kulturpolitischer und rechtshistorischer Hinsicht erfahren und mit den Interessen der osteuropäischen Empfängerländer vertraut sein.

   2) Das Verfahren der Entwurfsfindung legt der Vorstand auf Vorschlag des
  künstlerischen Beirates fest. Der künstlerische Beirat legt dem Vorstand einen
  Entwurfsvorschlag zusammen mit dem Standort vor. Die Entscheidung über den
  Entwurf einschließlich des Standortes trifft die Mitgliederversammlung in Kenntnis
  der im Übrigen vorgelegten Entwürfe im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt
  Magdeburg. 

 

§ 12 Rechnungsprüfung

 

       Das Rechnungsjahr ist das Geschäftsjahr. Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der 

       Kasse wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüferinnen. Sie
       dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie erstatten der Mitgliederversammlung
       jährlich Bericht.

 

§ 13 Auflösung und Vermögensverwendung

 

        Der Verein löst sich auf, sobald der Vereinszweck nach § 2 erreicht ist. Er kann auch gemäß § 9 Abs.5 aufgelöst werden. Vorhandenes Vermögen fällt an die Landeshauptstadt Magdeburg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Maßnahmen zur Aufklärung über das   Magdeburger Stadtrecht zu verwenden.

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

  Vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen verlangte
  Satzungsänderungen können vom Vorstand ohne Beteiligung der
  Mitgliederversammlung vorgenommen werden. 

 

 

 

Magdeburg, 11.Juni 2013

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